Unabhängig davon, ob eine Trennung vorübergehender Natur ist oder definitiv das Ende einer Beziehung einläutet: Orientierungshilfen sind gefragt, vor allem wenn auch Kinder involviert sind. Mittlerweile gibt es viele hilfreiche Bücher zu diesem Thema. Insbesondere empfehlen wir die Ratgeber der Beobachter Edition.
Die Erfahrung aus der Beratung zeigt, dass gute Lösungen das Wohl aller im Auge behalten. Dazu gehören Fragen wie:
Last but not least geht es um die Finanzen und ein Grundverständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Bei einem Ehepaar bzw. einer Lebenspartnerschaft gilt in der Trennungszeit, dass die gegenseitige Auskunfts- und Unterstützungspflicht weiterhin besteht. Selbstverständlich ist es auch im Falle eines Konkubinatspaars ideal, wenn transparent über alles informiert wird, das einem gemeinsam betrifft.
Können in der Trennungszeit einvernehmliche Lösungen gefunden werden, die die Existenz aller sichern und das Kindswohl nicht gefährden, so ist das grundsätzlich zulässig. Es empfiehlt sich eine Regelung schriftlich festzuhalten. Eine aussergerichtliche Einigung hat den Vorteil, dass eher massgeschneiderte Lösungen zustande kommen und dass vorläufig die Gerichtskosten entfallen. Können sich die Eltern nicht einigen oder hat ein Konkubinatspaar keine adäquate Unterhaltsregelung, so muss die Trennung im Streitfall gerichtlich geregelt werden. Dasselbe gilt, wenn eine existenzielle Notlage entsteht und damit ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe geprüft werden muss.
Für die meisten Familien bedeutet eine Trennung/Scheidung eine spürbare Einbusse an Lebensstandard. Es ist zu empfehlen, für die Regelung des Unterhalts von Anfang an mit offenen Karten zu spielen. Werden Einkommen angesichts der Trennung bewusst gesenkt, so kann ein Gericht Annahmen über das effektiv erzielbare Einkommen treffen oder auch von einem zusätzlichen hypothetischen Einkommen ausgehen. Die Anpassung der Ausgaben an die neue Einnahmensituation braucht Zeit. Hier kann eine Budgetberatung wertvolle Dienste leisten. Sie zeigt wie die Anpassung gelingen kann bzw. wo die Grenzen des neuen Budgets liegen.
Praxistipp:
Hinweis: Ein detailliertes Budget gemäss den Vorlagen des Dachverbands unterscheidet sich von einer betreibungsrechtlichen Bedarfsberechnung dahingehend, dass nicht mit Pauschalen gerechnet wird, sondern detailliert aufgezeigt wird, was die Positionen kosten. Dies bedeutet, dass Kosten für Ernährung, Kleidung, Energiekosten, Mobilität, Handyabonnemente etc. separat erfasst werden. In der betreibungsrechtlichen Bedarfsberechnung sind sie jedoch in den Grundbeträgen enthalten. Mit einer detaillierten Berechnung wird klar wie viel für jeden Budgetposten zur Verfügung steht und wo allenfalls Sparpotenzial zu finden ist.
Das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Kindesunterhaltsrecht ist eine komplexe Sache, für Laien und oft auch Fachpersonen schwer nachvollziehbar, geschweige denn eindeutig berechenbar.
Das Wichtigste in Kürze ist: Hauptanliegen des neuen Rechts war die Ungleichbehandlung der Kinder verheirateter Eltern gegenüber Kindern unverheirateter Eltern aufzuheben. Im Mittelpunkt der Überlegungen stand das Wohl des Kindes und welche Betreuungsart im konkreten Fall die Beste für das Kind ist. Dadurch wurde gewürdigt, dass auch Konkubinat die Möglichkeit des hauptsächlich betreuenden Elternteils für den eigenen Unterhalt zu sorgen, erheblich eingeschränkt sein kann.
In der Ehe wurde diesem Umstand bereits durch den Ehegattenunterhalt Rechnung getragen.
Im neuen Recht wird zwischen Bar-, Betreuungs- und Naturalunterhalt unterschieden, und zwar im Sinne eines Anspruchs des Kindes. Der Obhut gebende Elternteil ist bis zur Volljährigkeit des Kindes lediglich Inkassostelle.
Der Unterhalt des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich anhand der Lebenshaltungskostenmethode. Demzufolge entsprechen die Betreuungskosten der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten, basierend auf dem familienrechtlichen Existenzminimum sowie dem Einkommen des betreuenden Elternteils.
Hinweis: Wichtig zu wissen ist, dass von den Gerichten und der KESB sowohl Bar- wie auch Betreuungsunterhalt festgehalten werden muss. Dies gilt auch dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht in der Lage ist, diesen zu bezahlen. Ist Letzteres der Fall, gilt es den resultierenden Fehlbetrag festzuhalten.
Auch im neuen Recht steht den Haushalten nicht grundsätzlich mehr Geld zur Verfügung. Zwischen den Berechnungen und den tatsächlichen Beträgen, die bezahlt werden können, kann es grosse Unterschiede geben.
Nachdem das Bundesgericht Klarheit geschaffen hat, muss der Unterhalt in einem zweistufigen Verfahren mit Überschussverteilung berechnet werden. Zunächst wird der Bedarf eines jeden Familienmitglieds (Eltern und minderjährige Kinder) anhand des familienrechtlichen Existenzminimums berechnet. Sind die Mittel knapp, kommt das betreibungsrechtliche Existenzminimum zur Anwendung. Resultiert nach Gegenüberstellung der Mittel und des Bedarfs ein Überschuss, so wird dieser anhand der Köpfe verteilt. Damit erhält ein Kind einen Teil und ein Elternteil zwei Teile.
Auch im neuen Recht ist die untere Grenze der Unterhaltspflicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils, mitunter bei minderjährigen Kindern, auch ohne laufende Steuern. Familienrechtliche Unterhaltspflichten haben Vorrang vor Volljährigenunterhalt und beides wiederum vor allen anderen Schulden.
Bei einer negativen Differenz wird zuerst geprüft, ob im Grundbedarf grosszügig berücksichtigte Posten sind, die gestrichen werden können. Wenn trotzdem eine Negativdifferenz übrigbleibt, über deren Aufteilung keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet das Gericht.
Wenn das Einkommen nicht ausreicht, um das Existenzminimum beider Eheleute und der Kinder abzudecken, wird der Partner, der den Hauptanteil des Familieneinkommens verdient, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum belassen, und der andere muss sich um Unterstützung an den Sozialdienst wenden. Das Existenzminimum nach SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) liegt tiefer.
Unterhaltszahlungen gegenüber minderjährigen Kindern haben Vorrang vor dem Anspruch auf Unterhalt des betreuenden Elternteils (Ehegattenunterhalt) und dem Anspruch auf Unterhalt von Volljährigen. Befremdend für die Volljährigen ist, sich auf einmal am Ende der Kaskade wieder zu finden. In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, um eine Benachteiligung des volljährigen Kindes gegenüber seinen minderjährigen Geschwistern zu vermeiden.
Bei der Scheidung werden
Ausschlaggeben dafür, was sonst noch geregelt werden muss, ist der Güterstand. In der Schweiz gibt es die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Errungenschaftsbeteiligung. Wird kein anderer Güterstand vereinbart, gilt die Errungenschaft. Bei der sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung werden demzufolge
Nicht geteilt wird das Eigengut. Das Eigengut umfasst Gegenstände, die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch gedacht sind, Vermögenswerte, die vor der Ehe angespart bzw. erworben wurden und Vermögen aus Erbe, Genugtuungsansprüche, die immateriellen Schaden abdecken und Ersatzanschaffungen für Eigengut. Für Hypothekarschulden (sofern das Wohneigentum beiden gehört) und andere gemeinsame Ausstände (z.B. Steuern) haften die Eheleute solidarisch.
Hinweis: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann einer bestimmten Situation nur begrenzt Rechnung tragen. Darum: Je nach Ausgangslage müssen bei der Trennung bzw. Scheidung weitere Themen geklärt werden.
Beratungstipp: